1.10. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor Eingang der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Angaben, Genehmigungen etc. und nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung.
Naturkatastrophen und höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrungen und Betriebsstörungen jeder Art, Ausbleiben von Materiallieferungen sowie sonstige Verzögerungen im Herstellungsverfahren, die ohne unser Verschulden eintreten, schieben den Liefertermin entsprechend hinaus, jedoch nicht über zwei Monate des vereinbarten Termins.
Nach Ablauf dieser Frist ist jede Seite zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche können in keinem der genannten Fälle geltend gemacht werden. Haben wir die Unmöglichkeit der Lieferung oder den Lieferverzug zu vertreten, so kann der Besteller nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 326 BGB zurücktreten. Schadensersatzansprüche gemäß § 326 BGB kann der Besteller nur verlangen, soweit uns bezüglich des Unterbleibens der Lieferung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
Wenn nachträgliche Änderungen gewünscht werden, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.
Teillieferungen auf Anforderung aus Rahmenverträgen können immer nur innerhalb angemessener Frist und im Rahmen der jeweiligen Herstellungsmöglichkeit ausgeführt werden.